§ 183 BGB. Widerruflichkeit der Einwilligung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 183. Widerruflichkeit der Einwilligung § 183
[1] Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergiebt. [2] Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Theile gegenüber erklärt werden. [1] Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergiebt. [2] Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Theile gegenüber erklärt werden.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 183. [1] Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergiebt. [2] Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Theile gegenüber erklärt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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