§ 1846 BGB. Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2023]
    1§ 1846. Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung. 
        
            (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
            
        - 1. ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,
 - 2. ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,
 - 3. ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,
 - 4. Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
 
            (2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten
            
    
- 1. zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,
 - 2. zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,
 - 3. zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,
 - 4. zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,
 - 5. zur Sperrvereinbarung.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.