§ 1849 BGB. Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980] | [1. Juli 1970] |
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§ 1849 | § 1849 |
Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgerichte die Personen vorzuschlagen, die sich im einzelnen Falle zum Vormund oder Gegenvormund eignen. | Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgerichte die Personen vorzuschlagen, die sich im einzelnen Falle zum Vormunde, Gegenvormund oder Mitglied eines Familienraths eignen. |
[1. Juli 1970–1. Januar 1980]
1§ 1849. Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgerichte die Personen vorzuschlagen, die sich im einzelnen Falle zum Vormunde, Gegenvormund oder Mitglied eines Familienraths eignen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 66, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.