§ 1859 BGB. Gesetzliche Befreiungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2023]
    1§ 1859. Gesetzliche Befreiungen. 
        
            (1) [1] Befreite Betreuer sind entbunden
                
        - 1. von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,
 - 2. von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
 - 3. von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
 
            (2) [1] Befreite Betreuer sind
                
        - 1. Verwandte in gerader Linie,
 - 2. Geschwister,
 - 3. Ehegatten,
 - 4. der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
 - 5. die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
 
(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.