§ 1862 BGB. Aufsicht durch das Betreuungsgericht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970] | [1. Januar 1900] |
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§ 1862 | § 1862 |
(1) [1] Soweit eine Berufung nach § 1861 nicht vorliegt oder die Berufenen die Übernahme des Amtes ablehnen, hat das Vormundschaftsgericht die zur Beschlußfähigkeit des Familienraths erforderlichen Mitglieder auszuwählen. [2] Vor der Auswahl soll das Jugendamt gehört werden; im übrigen gilt für die Anhörung § 1847. | (1) [1] Soweit eine Berufung nach § 1861 nicht vorliegt oder die Berufenen die Übernahme des Amtes ablehnen, hat das Vormundschaftsgericht die zur Beschlußfähigkeit des Familienraths erforderlichen Mitglieder auszuwählen. [2] Vor der Auswahl sollen der Gemeindewaisenrath und nach Maßgabe des § 1847 Verwandte oder Verschwägerte des Mündels gehört werden. |
(2) Die Bestimmung der Zahl weiterer Mitglieder und ihre Auswahl steht dem Familienrathe zu. | (2) Die Bestimmung der Zahl weiterer Mitglieder und ihre Auswahl steht dem Familienrathe zu. |
[1. Januar 1900–1. Juli 1970]
1§ 1862.
(1) [1] Soweit eine Berufung nach § 1861 nicht vorliegt oder die Berufenen die Übernahme des Amtes ablehnen, hat das Vormundschaftsgericht die zur Beschlußfähigkeit des Familienraths erforderlichen Mitglieder auszuwählen. [2] Vor der Auswahl sollen der Gemeindewaisenrath und nach Maßgabe des § 1847 Verwandte oder Verschwägerte des Mündels gehört werden.
(2) Die Bestimmung der Zahl weiterer Mitglieder und ihre Auswahl steht dem Familienrathe zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.