§ 1866 BGB. Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2023]
    1§ 1866. Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht. 
        
(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.
        
            (2) [1] Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. [2] Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.