§ 1874 BGB. Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 1980]
1§ 1874.
(1) Zur Beschlußfähigkeit des Familienraths ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zweier Mitglieder erforderlich.
(2) [1] Der Familienrath faßt seine Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. [2] Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) [1] Steht in einer Angelegenheit das Interesse des Mündels zu dem Interesse eines Mitglieds in erheblichem Gegensatze, so ist das Mitglied von der Theilnahme an der Beschlußfassung ausgeschlossen. [2] Über die Ausschließung entscheidet der Vorsitzende.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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