§ 1874 BGB. Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–1. Januar 1980]
    1§ 1874. 
        
(1) Zur Beschlußfähigkeit des Familienraths ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zweier Mitglieder erforderlich.
        
            (2) [1] Der Familienrath faßt seine Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. [2] Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
        
        
            (3) [1] Steht in einer Angelegenheit das Interesse des Mündels zu dem Interesse eines Mitglieds in erheblichem Gegensatze, so ist das Mitglied von der Theilnahme an der Beschlußfassung ausgeschlossen. [2] Über die Ausschließung entscheidet der Vorsitzende.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.