§ 1880 BGB. Mittellosigkeit des Betreuten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Juli 1970] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1880 | § 1880 | 
| (1) [1] Der Vater des Mündels kann die Aufhebung des von ihm angeordneten Familienraths für den Fall des Eintritts oder Nichteintritts eines künftigen Ereignisses nach Maßgabe des § 1777 anordnen. [2] Das gleiche Recht steht der Mutter des Mündels für den von ihr angeordneten Familienrath zu. | (1) [1] Der Vater des Mündels kann die Aufhebung des von ihm angeordneten Familienraths für den Fall des Eintritts oder Nichteintritts eines künftigen Ereignisses nach Maßgabe des § 1777 anordnen. [2] Das gleiche Recht steht der ehelichen Mutter des Mündels für den von ihr angeordneten Familienrath zu. | 
| (2) Tritt der Fall ein, so hat das Vormundschaftsgericht den Familienrath aufzuheben. | (2) Tritt der Fall ein, so hat das Vormundschaftsgericht den Familienrath aufzuheben. | 
    [1. Januar 1900–1. Juli 1970]
    1§ 1880. 
        
            (1) [1] Der Vater des Mündels kann die Aufhebung des von ihm angeordneten Familienraths für den Fall des Eintritts oder Nichteintritts eines künftigen Ereignisses nach Maßgabe des § 1777 anordnen. [2] Das gleiche Recht steht der ehelichen Mutter des Mündels für den von ihr angeordneten Familienrath zu.
        
        (2) Tritt der Fall ein, so hat das Vormundschaftsgericht den Familienrath aufzuheben.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.