§ 1886 BGB. Aufhebung der Pflegschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2023]
    1§ 1886. Aufhebung der Pflegschaft. 
        
            (1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
            
        - 1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
 - 2. wenn der Abwesende stirbt.
 
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.