§ 1899 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1977][1. Juli 1958]
§ 1899 § 1899
(1) Als Vormund sind die Eltern des Mündels berufen; § 1779 Abs. 2 gilt entsprechend. (1) Als Vormund sind die Eltern des Mündels berufen; § 1779 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Eltern sind nicht berufen, wenn der Mündel von einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter oder deren Ehegatten als Kind angenommen ist. (2) Die Eltern sind nicht berufen, wenn der Mündel von einem anderen als dem Ehegatten seines Vaters oder seiner Mutter an Kindes Statt angenommen ist.
[1. Juli 1958–1. Januar 1977]
1§ 1899.
(1) Als Vormund sind die Eltern des Mündels berufen; § 1779 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Eltern sind nicht berufen, wenn der Mündel von einem anderen als dem Ehegatten seines Vaters oder seiner Mutter an Kindes Statt angenommen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 36, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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