§ 1901 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Juli 1958] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1901 | § 1901 | 
| (1) Der Vormund hat für die Person des Mündels nur insoweit zu sorgen, als der Zweck der Vormundschaft es erfordert. | (1) Der Vormund hat für die Person des Mündels nur insoweit zu sorgen, als der Zweck der Vormundschaft es erfordert. | 
| (2) Steht eine Frau, die verheiratet ist oder verheiratet war, unter Vormundschaft, so gilt die in § 1633 bestimmte Beschränkung nicht. | (2) Steht eine Ehefrau unter Vormundschaft, so tritt die im § 1633 bestimmte Beschränkung nicht ein. | 
    [1. Januar 1900–1. Juli 1958]
    1§ 1901. 
        
(1) Der Vormund hat für die Person des Mündels nur insoweit zu sorgen, als der Zweck der Vormundschaft es erfordert.
        (2) Steht eine Ehefrau unter Vormundschaft, so tritt die im § 1633 bestimmte Beschränkung nicht ein.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.