§ 1904 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Juli 1958–1. Januar 1992]
    1§ 1904. 
        
            (1) [1] Dem Vater oder der Mutter ist ein Gegenvormund zu bestellen, wenn sie dies beantragen. [2] Wird ein Gegenvormund bestellt, so stehen dem Vater oder der Mutter die in § 1852 bezeichneten Befreiungen nicht zu.
        
        (2) Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Gegenvormundes nur mit Zustimmung des Elternteils, dem der Gegenvormund bestellt ist, aufheben.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 37, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.