§ 1908 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009] | [1. Januar 2002] |
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§ 1908. Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung | § 1908. Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung |
Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren. | Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren. |
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 1908. 2Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung. Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 47, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.