§ 1908f BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2014–1. Januar 2023]
1§ 1908f. 2Anerkennung als Betreuungsverein.
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, daß er
- 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
- 32. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, sie fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unterstützt,
- 42a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,
- 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2) 5[1] Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. [2] Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) [1] Das Nähere regelt das Landesrecht. [2] Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 47, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Juli 2014: Artt. 3, 4 des Ersten Gesetzes vom 28. August 2013.
- 4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 16a, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
- 5. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 21. April 2005.
- 6. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 21. April 2005.