§ 1950 BGB. Teilannahme; Teilausschlagung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1950. Teilannahme; Teilausschlagung | § 1950 | 
| [1] Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Theil der Erbschaft beschränkt werden. [2] Die Annahme oder Ausschlagung eines Theiles ist unwirksam. | [1] Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Theil der Erbschaft beschränkt werden. [2] Die Annahme oder Ausschlagung eines Theiles ist unwirksam. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 1950.  [1] Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Theil der Erbschaft beschränkt werden. [2] Die Annahme oder Ausschlagung eines Theiles ist unwirksam.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.