§ 1955 BGB. Form der Anfechtung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1955. Form der Anfechtung | § 1955 |
[1] Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte. [2] Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945. | [1] Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte. [2] Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1955. [1] Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte. [2] Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.