§ 1957 BGB. Wirkung der Anfechtung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1957. Wirkung der Anfechtung | § 1957 | 
| (1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. | (1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. | 
| (2) [1] Das Nachlaßgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mittheilen, welchem die Erbschaft in Folge der Ausschlagung angefallen war. [2] Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung. | (2) [1] Das Nachlaßgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mittheilen, welchem die Erbschaft in Folge der Ausschlagung angefallen war. [2] Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 1957. 
        
(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
        
            (2) [1] Das Nachlaßgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mittheilen, welchem die Erbschaft in Folge der Ausschlagung angefallen war. [2] Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.