§ 1964 BGB. Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1964. Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung | § 1964 |
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlaßgericht festzustellen, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. | (1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlaßgericht festzustellen, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. |
(2) Die Feststellung begründet die Vermuthung, daß der Fiskus gesetzlicher Erbe sei. | (2) Die Feststellung begründet die Vermuthung, daß der Fiskus gesetzlicher Erbe sei. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1964.
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlaßgericht festzustellen, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
(2) Die Feststellung begründet die Vermuthung, daß der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.