§ 1975 BGB. Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] | 
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| § 1975. Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz | § 1975 | 
| Die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlaß, wenn eine Nachlaßpflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlaßgläubiger (Nachlaßverwaltung) angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet ist. | Die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlaß, wenn eine Nachlaßpflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlaßgläubiger (Nachlaßverwaltung) angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet ist. | 
    [1. Januar 1999–1. Januar 2002]
    1§ 1975. Die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlaß, wenn eine Nachlaßpflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlaßgläubiger (Nachlaßverwaltung) angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 34, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.