§ 1988 BGB. Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1999] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 1988 | § 1988 | 
| (1) Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens. | (1) Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßkonkurses. | 
| (2) Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. | (2) Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1999]
    1§ 1988. 
        
(1) Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßkonkurses.
        (2) Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.