§ 1999 BGB. Mitteilung an das Gericht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. September 2009] | [1. Januar 2002] | 
|---|---|
| § 1999. Mitteilung an das Gericht | § 1999. Mitteilung an das Vormundschaftsgericht | 
| [1] Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mittheilung machen. [2] Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht. | [1] Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mittheilung machen. [2] Dies gilt auch, wenn die Nachlaßangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt. | 
    [1. Januar 2002–1. September 2009]
    1§ 1999. 2Mitteilung an das Vormundschaftsgericht.  [1] Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mittheilung machen. [2] Dies gilt auch, wenn die Nachlaßangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 49, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.