§ 2033 BGB. Verfügungsrecht des Miterben
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1970] | [1. Januar 1900] | 
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| § 2033 | § 2033 | 
| (1) [1] Jeder Miterbe kann über seinen Antheil an dem Nachlasse verfügen. [2] Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Antheil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. | (1) [1] Jeder Miterbe kann über seinen Antheil an dem Nachlasse verfügen. [2] Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Antheil verfügt, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. | 
| (2) Über seinen Antheil an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen. | (2) Über seinen Antheil an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1970]
    1§ 2033. 
        
            (1) [1] Jeder Miterbe kann über seinen Antheil an dem Nachlasse verfügen. [2] Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Antheil verfügt, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
        
        (2) Über seinen Antheil an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.