§ 204 BGB. Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 204. [1] Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. [2] Das Gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder und von Ansprüchen zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses. 2[3] Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche zwischen Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.