§ 2061 BGB. Aufgebot der Nachlassgläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2061. 2Aufgebot der Nachlassgläubiger.
(1) [1] Jeder Miterbe kann die Nachlaßgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlaßgericht anzumelden. [2] Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Theilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbtheil entsprechenden Theil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablaufe der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Theilung bekannt ist.
(2) [1] Die Aufforderung ist durch den Deutschen Reichsanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlaßgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. [2] Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. [3] Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erläßt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 2061 BGB

§ 2060 BGB. Haftung nach der Teilung

§ 2061 BGB. Aufgebot der Nachlassgläubiger

§ 2062 BGB. Antrag auf Nachlassverwaltung