§ 207 BGB. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2010]
    1§ 207. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen. 
        
            (1) [1] Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. [2] Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
                
        - 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
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                        22. dem Kind und
                        
- a) seinen Eltern oder
 - b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
 
 - 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
 - 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
 - 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
 
(2) § 208 bleibt unberührt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
 - 2. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.