§ 2101 BGB. Noch nicht gezeugter Nacherbe
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2023] | [16. April 2004] |
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§ 2101. Noch nicht gezeugter Nacherbe | § 2101. Noch nicht gezeugter Nacherbe |
(1) [1] Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie als Nacherbe eingesetzt ist. [2] Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, daß der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam. | (1) [1] Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie als Nacherbe eingesetzt ist. [2] Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, daß der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam. |
(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfalle zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. | (2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfalle zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 84 bleibt unberührt. |
[16. April 2004–1. Juli 2023]
1§ 2101. 2Noch nicht gezeugter Nacherbe.
(1) 3[1] Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie als Nacherbe eingesetzt ist. [2] Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, daß der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfalle zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 84 bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 16. April 2004: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. April 2004.
- 3. 1. August 2002: Artt. 2 Nr. 8, 13 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.