§ 212 BGB. Neubeginn der Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 212. 
        
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urtheil rechtskräftig abgewiesen wird.
        
            (2) [1] Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. [2] Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.