§ 2122 BGB. Feststellung des Zustandes der Erbschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 2122. Feststellung des Zustandes der Erbschaft | § 2122 | 
| [1] Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. [2] Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu. | [1] Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. [2] Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 2122.  [1] Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. [2] Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.