§ 2133 BGB. Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2133. 2Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung. Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaße, weil dies in Folge eines besonderen Ereignisses nothwendig geworden ist, so gebührt ihm der Werth der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Werth der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 2133 BGB

§ 2132 BGB. Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

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§ 2134 BGB. Eigennützige Verwendung