§ 214 BGB. Wirkung der Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2002]
    1§ 214. Wirkung der Verjährung. 
        
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
        
            (2) [1] Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. [2] Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.