§ 2146 BGB. Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 2146. Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern | § 2146 | 
| (1) [1] Der Vorerbe ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen. [2] Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt. | (1) [1] Der Vorerbe ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen. [2] Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt. | 
| (2) Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. | (2) Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 2146. 
        
            (1) [1] Der Vorerbe ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen. [2] Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
        
        (2) Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.