§ 2147 BGB. Beschwerter
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 2147. Beschwerter | § 2147 |
[1] Mit einem Vermächtnisse kann der Erbe oder ein Vermächtnißnehmer beschwert werden. [2] Soweit nicht der Erblasser ein Anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. | [1] Mit einem Vermächtnisse kann der Erbe oder ein Vermächtnißnehmer beschwert werden. [2] Soweit nicht der Erblasser ein Anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2147. [1] Mit einem Vermächtnisse kann der Erbe oder ein Vermächtnißnehmer beschwert werden. [2] Soweit nicht der Erblasser ein Anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.