§ 2153 BGB. Bestimmung der Anteile
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 2153. Bestimmung der Anteile | § 2153 |
(1) [1] Der Erblasser kann Mehrere mit einem Vermächtniß in der Weise bedenken, daß der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. [2] Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2. | (1) [1] Der Erblasser kann Mehrere mit einem Vermächtniß in der Weise bedenken, daß der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. [2] Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2. |
(2) [1] Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Theilen berechtigt. [2] Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. | (2) [1] Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Theilen berechtigt. [2] Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2153.
(1) [1] Der Erblasser kann Mehrere mit einem Vermächtniß in der Weise bedenken, daß der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. [2] Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2.
(2) [1] Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Theilen berechtigt. [2] Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.