§ 2183 BGB. Haftung für Sachmängel

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010]
1§ 2183. 2Haftung für Sachmängel. [1] Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnißnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. 3[2] Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss. 4[3] Auf diese Ansprüche finden die für die Sachmängelhaftung beim Kauf einer Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.
3. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.
4. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.

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