§ 2186 BGB. Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2186. 2Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage. Ist ein Vermächtnißnehmer mit einem Vermächtniß oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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