§ 2199 BGB. Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2199. Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers § 2199
(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2. (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2199.
(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 2199 BGB

§ 2198 BGB. Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

§ 2199 BGB. Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

§ 2200 BGB. Ernennung durch das Nachlassgericht