§ 2216 BGB. Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2002]
    1§ 2216. 2Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen. 
        
(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
        
            (2) [1] Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. [2] Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Betheiligten von dem Nachlaßgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlaß erheblich gefährden würde. [3] Das Gericht soll vor der Entscheidung soweit thunlich die Betheiligten hören.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.