§ 2218 BGB. Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 2218. Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung | § 2218 | 
| (1) Auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung. | (1) Auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung. | 
| (2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen. | (2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 2218. 
        
(1) Auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
        (2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.