§ 2227 BGB. Entlassung des Testamentsvollstreckers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 2227. Entlassung des Testamentsvollstreckers. Das Nachlaßgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Betheiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 60 Buchst. a, Buchst. b, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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