§ 2237 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. April 1953–1. Januar 1970]
    1§ 2237. Als Zeuge soll bei der Errichtung des Testaments nicht mitwirken:
        
- 1. ein Minderjähriger;
 - 2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, während der Zeit, für welche die Ehrenrechte aberkannt sind;
 - 3. wer nach den gesetzlichen Vorschriften wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung unfähig ist, als Zeuge eidlich vernommen zu werden;
 - 4. wer geisteskrank, geistesschwach, taub, blind oder stumm ist oder nicht schreiben kann;
 - 5. wer die deutsche Sprache nicht versteht; dies gilt nicht im Falle des § 2245;
 - 6. wer als Hausangestellter oder Gehilfe im Dienste des Richters oder des beurkundenden Notars steht.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.