§ 2241 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1953–1. Januar 1970]
1§ 2241.
(1) Die Niederschrift muß enthalten:
  • 1. den Tag der Verhandlung;
  • 2. die Bezeichnung des Erblassers und der mitwirkenden Personen;
  • 3. die nach § 2238 erforderlichen Erklärungen des Erblassers und im Falle der Übergabe einer Schrift die Feststellung der Übergabe.
(2) Die Niederschrift soll ferner den Ort der Verhandlung enthalten.
(3) Das Fehlen einer Angabe über den Tag der Verhandlung steht der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn diese Angabe aus dem vom Richter oder Notar nach § 2246 auf den Testamentsumschlag gesetzten Vermerk hervorgeht.
(4) Das Testament ist nicht schon deshalb ungültig, weil die Angabe über den Tag der Verhandlung unrichtig ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.

Umfeld von § 2241 BGB

§ 2240 BGB

§ 2241 BGB

§ 2241a BGB