§ 2253 BGB. Widerruf eines Testaments
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992] | [8. Juli 1976] |
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§ 2253 | § 2253 |
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. | (1) Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. |
(2) Die Entmündigung des Erblassers wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht steht dem Widerruf eines vor der Entmündigung errichteten Testaments nicht entgegen. |
[8. Juli 1976–1. Januar 1992]
1§ 2253.
(1) Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
- 2. 8. Juli 1976: Art. 1 Nr. 2 Buchst. k, 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.