§ 2258a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1970] | 
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| § 2258a. Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung | § 2258a | 
| (1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig. | (1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig. | 
| (2) Örtlich zuständig ist: | (2) Örtlich zuständig ist: | 
| 1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat; | 1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat; | 
| 2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört; | 2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört; | 
| 3. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht. | 3. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht. | 
| (3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen. | (3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen. | 
| (4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) | 
    [1. Januar 1970–1. Januar 2002]
    1§ 2258a. 
        
(1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig.
        
            2(2) Örtlich zuständig ist:
            
        - 1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
 - 2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört;
 - 3. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht.
 
(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
 - 2. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 12 Buchst. a, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
 - 3. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 12 Buchst. b, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.