§ 2260 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–1. August 1938/4. August 1938]
    1§ 2260. 
        
            (1) [1] Das Nachlaßgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntniß erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. [2] Zu dem Termine sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Betheiligten soweit thunlich geladen werden.
        
        
            (2) [1] In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Betheiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. [2] Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben.
        
        
            (3) [1] Über die Eröffnung ist ein Protokoll aufzunehmen. [2] War das Testament verschlossen, so ist in dem Protokolle festzustellen, ob der Verschluß unversehrt war.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.