§ 2263a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 2263a. 2Eröffnungsfrist für Testamente. [1] Befindet sich ein Testament seit mehr als dreißig Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. [2] Führen die Ermittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so ist das Testament zu eröffnen. [3] Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.