§ 2266 BGB. Gemeinschaftliches Nottestament

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. April 1953]
§ 2266. Gemeinschaftliches Nottestament § 2266
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen. Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
[1. April 1953–1. Januar 2002]
1§ 2266. Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 6, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.

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