§ 227 BGB. Notwehr
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 227. Notwehr | § 227 |
(1) Eine durch Nothwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. | (1) Eine durch Nothwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. |
(2) Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden. | (2) Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 227.
(1) Eine durch Nothwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.