§ 2275 BGB. Voraussetzungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. September 2009–22. Juli 2017]
    1§ 2275. 2Voraussetzungen. 
        
(1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
        
            (2) [1] Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 3[2] Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 8, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
 - 3. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 63, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
 - 4. 1. Januar 2005: Artt. 2 Nr. 6, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004.