§ 2277 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1970] | 
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| § 2277. Besondere amtliche Verwahrung | § 2277 | 
| Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden. | Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden. | 
    [1. Januar 1970–1. Januar 2002]
    1§ 2277. Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 15, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.