§ 2282 BGB. Vertretung, Form der Anfechtung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017] | [1. September 2009] |
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§ 2282. Vertretung, Form der Anfechtung | § 2282. Vertretung, Form der Anfechtung |
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. | (1) [1] Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. |
(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich. | (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter den Erbvertrag anfechten; steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts. |
(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. | (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. |
[1. September 2009–22. Juli 2017]
1§ 2282. 2Vertretung, Form der Anfechtung.
(1) [1] Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 64, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 4. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.